Private Banking
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Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Deutschland („BTV“) ist im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Diese schützt Einlagen bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro pro Einleger*in. Maßgeblich ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).
Darüber hinaus ist die BTV Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – die Guthaben des/der einzelnen Einlegers/Einlegerin.
Geschützt sind Einlagen von Privatpersonen, rechtsfähigen Stiftungen und Unternehmen (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften). Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern (z. B. Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen oder die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden)).
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro pro Einleger*in und Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden.
Hält ein/e Einleger*in beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm/ihr lediglich 100.000 Euro erstattet.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro allerdings zusammengefasst und als Einlage eines/einer einzigen Einlegers/Einlegerin behandelt.
Geschützt sind Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben sowie auf den Namen lautende Sparbriefe.
Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen.
Einlagen von finanziellen Unternehmen sind von der Einlagensicherung ausgenommen
Wertpapiere sind grundsätzlich nicht geschützt. Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum der Anleger*innen. Im etwaigen Insolvenzfall kann der/die Anleger*in sein/ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen.
Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Bank pflichtwidrig nicht imstande ist, im Eigentum des/der Kund*in befindliche und für ihn/sie verwahrte Wertpapiere zurückzugeben. Die EdB schützt in dem Fall 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 Euro.
Die EdB schützt maximal den Gegenwert von 20.000 Euro
Die BTV ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Träger der gesetzlichen Einlagensicherung der privaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 Euro pro Einleger*in. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 500.000 Euro.
Dazu gehören in erster Linie Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8, geregelt.
Die BTV wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
Die jeweilige Eigenmittel-Sicherungsgrenze wird dem Kunden bzw. der Kundin auf Verlangen bekannt gegeben.
Den Einlegern wird einmal jährlich der „Informationsbogen für den Einleger“ zugesendet. Dieser enthält grundsätzliche Informationen über das für die Bank zuständige Einlagensicherungssystem. Aufgeführt werden die Sicherungsobergrenze, die Erstattungsfrist, die Währung, in der erstattet wird, und die jeweiligen Kontaktdaten des Einlagensicherungssystems.
Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls sowie über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten.
Gesetzliche Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Die konkrete Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kund*innen und der internen Organisation der Bank ab.
Alle Definitionen zu den Finanzbegriffen finden Sie unter folgendem Link.
Weitere wertpapierrechtliche Informationen finden Sie hier.
Diese Marketingmitteilung ist keine individuelle Anlageempfehlung, kein Angebot zur Zeichnung bzw. zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Die jeweiligen Anlegerinformationen bzw. Zeichnungsbedingungen in deutscher Sprache (Basisprospekt, endgültige Bedingungen, Prospekt, KID, vereinfachter Prospekt u. dgl.) sind die einzig verbindlichen Dokumente. Sie erhalten diese bei der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Stadtforum 1, 6020 Innsbruck.