
Einlagensicherung in Deutschland
Die Einlagen auf Konten von Kund*innen („Einleger*innen“) einer Bank werden von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Deutschland („BTV“) ist im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Diese schützt Einlagen bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro pro Einleger*in. Maßgeblich ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).
Inhaltsverzeichnis
Darüber hinaus ist die BTV Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – die Guthaben des/der einzelnen Einlegers/Einlegerin.
Wer ist durch die Einlagensicherung geschützt?
Geschützt sind Einlagen von Privatpersonen, rechtsfähigen Stiftungen und Unternehmen (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften). Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern (z. B. Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen oder die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden)).
Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonto
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro pro Einleger*in und Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden.
Beispiel:
Hält ein/e Einleger*in beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm/ihr lediglich 100.000 Euro erstattet.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro allerdings zusammengefasst und als Einlage eines/einer einzigen Einlegers/Einlegerin behandelt.
Welche Einlagen sind abgesichert?
Geschützt sind Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben sowie auf den Namen lautende Sparbriefe.

Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung ausgenommen?
Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen.
Sind Wertpapiere abgesichert?
Wertpapiere sind grundsätzlich nicht geschützt. Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum der Anleger*innen. Im etwaigen Insolvenzfall kann der/die Anleger*in sein/ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen.

Entschädigung aus Wertpapiergeschäften
Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Bank pflichtwidrig nicht imstande ist, im Eigentum des/der Kund*in befindliche und für ihn/sie verwahrte Wertpapiere zurückzugeben. Die EdB schützt in dem Fall 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 Euro.
Höhe der abgesicherten Einlage
Die BTV ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Träger der gesetzlichen Einlagensicherung der privaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 Euro pro Einleger*in. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 500.000 Euro.
Dazu gehören in erster Linie Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8, geregelt.
Einlagensicherungsfonds
Die BTV wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
- Seit 01.01.2023 erfolgt eine Entschädigung je Gläubiger maximal bis zu einer Sicherungsgrenze von 5 Mio. Euro (natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen) bzw. 50 Mio. Euro (nichtfinanzielle Unternehmen und diesen Gleichgestellte), in jedem Fall jedoch maximal in Höhe von 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 CRR.
- Ab dem 01.01.2025 beträgt die maximale Sicherungsgrenze für die genannten Gläubiger jeweils 3 Mio. Euro bzw. 30 Mio. Euro und maximal 8,75 % der Eigenmittel der Bank, ab dem 01.01.2030 1 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro und maximal 8,75 % der Eigenmittel der Bank.
- Übergangsregelung: Für Verbindlichkeiten der Bank, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts der Einlagensicherung gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.
Die jeweilige Eigenmittel-Sicherungsgrenze wird dem Kunden bzw. der Kundin auf Verlangen bekannt gegeben.
Informationspflicht der Bank über die Einlagensicherung
Den Einlegern wird einmal jährlich der „Informationsbogen für den Einleger“ zugesendet. Dieser enthält grundsätzliche Informationen über das für die Bank zuständige Einlagensicherungssystem. Aufgeführt werden die Sicherungsobergrenze, die Erstattungsfrist, die Währung, in der erstattet wird, und die jeweiligen Kontaktdaten des Einlagensicherungssystems.
Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls sowie über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten.
Wie wird die Summe von der Sicherungseinrichtung ausbezahlt?
Gesetzliche Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Die konkrete Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kund*innen und der internen Organisation der Bank ab.
Häufig gestellte Fragen zur Einlagensicherung
Sind Zinsansprüche gesichert?
Im Rahmen der Obergrenze von 100.000 Euro umfasst die Entschädigung auch Ansprüche auf Zinsen für den Zeitraum bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls.
Was ist mit Einlagen in Fremdwährung?
Auch Konten in Fremdwährungen sind durch die EdB geschützt. Im Entschädigungsfall erfolgt die Entschädigung jedoch in Euro, unabhängig davon, auf welche Währung die Einlagen lauten.
Sind in Deutschland nur Einlagen deutscher Staatsbürger*innen gesichert?
Nein, die Staatsbürgerschaft der Kund*innen spielt keine Rolle.
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Quellenangabe
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Diese Marketingmitteilung ist keine individuelle Anlageempfehlung, kein Angebot zur Zeichnung bzw. zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Die jeweiligen Anlegerinformationen bzw. Zeichnungsbedingungen in deutscher Sprache (Basisprospekt, endgültige Bedingungen, Prospekt, KID, vereinfachter Prospekt u. dgl.) sind die einzig verbindlichen Dokumente. Sie erhalten diese bei der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Stadtforum 1, 6020 Innsbruck.